Johannes J. Frühbauer | 26. August 2020
Auswirkungen der Corona-Pandemie
Ein Fall für die Schutzverantwortung?
I. Die Corona-Pandemie und das Recht auf Rettung
In manchen Ländern dieser Erde hat die Corona-Pandemie besonders gewütet. Man muss es so drastisch formulieren. Von Tag zu Tag wurden die Bilder schockierender, die in unseren Medien im März und April etwa aus Oberitalien gezeigt wurden. Immer wieder machte medizinisches oder Pflegepersonal in Italien, aber auch in anderen Ländern wie zum Beispiel in Spanien und in den USA, in Interviews und Dokumentationen auf die katastrophale Situation in der aufgrund des Mangels an medizinischer Infrastruktur sowie an Schutzkleidung völlig unzureichenden und für das Personal lebensgefährlichen Behandlung der schwerwiegend an Covid-19 Erkrankten aufmerksam. Die weltweite Bilanz im Spätsommer ist mehr als erschütternd: Die Statistik der Johns Hopkins University dokumentiert Ende August 2020 rund 820.000 an durch Covid-19 (mit) verursachten Todesfällen.[1] Einer ganzen Reihe an Regierungen ist angesichts dieser dramatischen Zahlen nicht nur politisches, sondern auch gemessen am Kriterium von Menschenwürde und dem Recht auf Leben moralisches Versagen vorzuwerfen. Setzt man jedoch andere als menschenrechtsethische Kriterien an, wird man diese Bewertung nicht teilen und vermutlich zu einem anderen Urteil gelangen. Eklatant sind insbesondere die Beispiele USA und Brasilien, wo bis heute die Brisanz der Corona-Pandemie und ihrer gesundheitlichen Gefährdung heruntergespielt, verharmlost oder gar geleugnet wird. Beide Länder führen die Weltliste der Covid-19-Toten an. Ein mehr als trauriger Rekord. Nachdem nicht selten autoritäre Regierungen objektiv betrachtet ihrer Schutzverantwortung gegenüber den erkrankten Bürgerinnen und Bürgern ihres Staates nicht nachgekommen sind und deren elendes Sterben sowie deren oftmals erbärmlichen Tod in Kauf genommen oder schlichtweg ignoriert haben, stellt sich die durchaus provokante Frage, ob es nicht Aufgabe der internationalen Gemeinschaft gewesen wäre, entsprechend dem seit mehr als einem Jahrzehnt etablierten Konzept der Schutzverantwortung – der Responsibility to Protect – Mittel und Maßnahmen zu ergreifen, die dazu geeignet und letztlich auch erforderlich gewesen wären, um nicht nur Tausende, sondern in der Summe vermutlich Zehntausende von Menschenleben zu retten. Hätte die Staatenwelt nicht ihrer Pflicht zur Rettung, ihrer Responsibility to Protect nachkommen müssen?
II. Was meint Pflicht zur Rettung?
Der amerikanische Sozialphilosoph Michael Walzer, der sich seit Jahrzehnten insbesondere mit Fragen nach der Rechtfertigung von Krieg befasst und mit „Just or Unjust Wars“[2] einen Klassiker zur Lehre vom gerechten Krieg geschrieben hat, hat in der Auseinandersetzung um die Problematik der humanitären Interventionen, letztlich unvermeidlich, die Frage nach den Menschenrechten aufgeworfen.[3] Walzer stellt dabei die Überlegung an, welche Rechte Menschen im Sinne eines Rechts auf Rettung tatsächlich beanspruchen können und welche Akteure für die Durchsetzung dieser Rechte zuständig sind. Walzer favorisiert einen minimalistischen Begriff der Menschenrechte, der in erster Linie auf das Recht auf Leben und das Recht auf Freiheit fokussiert. Das Besondere an Walzers Überlegungen ist, dass er erstens wenig Interesse zeigt an einem ethischen Begründungsdiskurs zur Rechtfertigung des universellen Anspruchs auf Menschenrechte, sondern vielmehr an der konkreten Bestimmung von Menschenrechten, die es zu schützen gilt, dass er zweitens das Kriterium der interventionsbegründenden Notlagen inhaltlich ausweitet, und dass für ihn drittens die Frage nach der konkreten Verantwortung und infolgedessen der Verantwortungsträger für die Gewährung und Durchsetzung der Menschenrechte eine zentrale Rolle spielt. Walzer zufolge komme Menschen ein Recht auf wirksame Rechte zu. Und wenn wir von Rechten reden, dann geht es ihm zufolge dabei um Argumente gegen mörderische oder tyrannische Staaten. Rechte sind infolgedessen von größtem Nutzen für die Machtlosen und Verwundbaren, die verzweifelt des Schutzes bedürfen. Menschen haben ein Recht auf einen anständigen Staat, der für Geltung und Wirksamkeit der Rechte sorgt. Grundlegende Verletzungen der Menschenrechte sind für Walzer Massenmord, ethnische Säuberungen sowie die Errichtung von Zwangsarbeitslager. Humanitäre Interventionen seien ein herausragendes Beispiel der weltweiten Durchsetzung der Menschenrechte, obgleich sie, so Walzer, umstritten, unvollkommen und unsicher im Ausgang sind. In diesem Zusammenhang gibt Walzer zu bedenken, dass es Menschen, deren Rechte auf dem Spiel stehen, nicht viel helfen würde, solange es niemanden gebe, der Schutz gewähren und durchsetzen kann. Daraus ergibt sich für ihn die Notwendigkeit ganz konkret auch über die Durchsetzung der Rechte und über die zuständigen und geforderten Akteure zu reden.
Die durch die Corona-Pandemie bedingte, zum Teil für Menschen katastrophale und lebensbedrohliche Situation in einer Vielzahl an Ländern, bringt aus meiner Sicht die von Walzer allgemein reflektierte Problematik des Rechts auf Rettung und die damit korrespondierende Pflicht zur Rettung ins Spiel.
III. Grundzüge der Konzeption der Schutzverantwortung
Walzers Ansatz und seine Überlegungen in der Frage nach der Rechtfertigung von humanitären Interventionen liegen sehr nah bei dem, was seit geraumer Zeit als Responsibility to Protect firmiert. Werfen wir einen kurzen Blick auf die Grundzüge und zentralen Komponenten dieses Konzepts.[4] Das Konzept der Responsibility to Protect wurde in mehreren Etappen im ersten Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts vor allem in Folge der Massaker in Ruanda und Srebrenica sowie der damit einhergehenden umstrittenen internationalen Interventionspraxis der 1990er Jahren entwickelt und etabliert. Intendiert war, das System der kollektiven Sicherheit der UN-Charta weiterzuentwickeln. Damit verbunden war die Auffassung, dass der Sicherheitsrat seiner Aufgabe nur dann gerecht werden könne, wenn es ihm gelänge, Friedensbedrohungen – in einem durchaus weit gefassten Sinne – entschieden entgegenzutreten. Eine entscheidende Etappe bei der Entwicklung der Konzeption von Responsibility to Protect war 2001 die Einsetzung der International Commission on Intervention and State Sovereignity (ICISS) durch die kanadische Regierung. Der Bericht dieser Kommission differenziert drei Teilverantwortlichkeiten aus: die Prävention (Responsibility to Prevent), die Reaktion (Responsibility to React) und den Wiederaufbau (Responsibility to Rebuild). Die Responsibility to Protect-Konzeption, die letztlich das Konzept der humanitären Intervention ablösen sollte, lässt sich in Grundzügen mit drei Komponenten kennzeichnen: Erstens die primäre Verantwortung des jeweiligen Staates für den Schutz der eigenen Bevölkerung. Zweitens die Pflicht der Staaten, sich gegenseitig beim Aufbau der für die Wahrnehmung dieser Verantwortung erforderlichen Kapazitäten zu unterstützen, sowie drittens die Verantwortung der internationalen Gemeinschaft, rechtzeitig und entschlossen Maßnahmen im Einklang mit der UN-Charta zum Schutz der Bevölkerung zu ergreifen, sofern ein betreffender Staat seiner Schutzverantwortung nicht nachkommt. Die Reichweite der Schutzverantwortung wurde im Abschlussdokument des UN-Weltgipfels 2005 auf vier besonders gravierende Formen der Menschenrechtsverletzungen begrenzt: Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnische Säuberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.[5] Im Gegensatz zu Konzeption und Praxis der humanitären Intervention ist die Intention erkennbar, die Krisen- und und Konfliktbearbeitung in einem weiter gesteckten Rahmen zu verorten und analytisch zu betrachten. Zu betonen ist der klar akzentuierte Vorrang der Gewaltprävention. Die politischen Auswirkungen und die damit verbundenen Herausforderungen durch dramatische Natur- und Umweltkatastrophen wurden zwar im Kontext der Schutzverantwortung diskutiert, fanden bislang aber (noch) keinen wirksamen Eingang in die internationalen Dokumente. Bis heute wird das Konzept der Schutzverantwortung in den politischen und ethischen Debatten kontrovers diskutiert. Die Befürworter des Konzeptes sehen die Perspektive der Aufwertung individueller Menschenrechte gegenüber Staatsrechten zum Schutze bedrohter Menschen im Vordergrund, während seine Kritiker eine Aushöhlung des internationalen Interventions- und Gewaltverbotes sehen. In der faktischen politischen Praxis fand das Konzept der Schutzverantwortung vor allem mit der ersten Komponente der Verantwortlichkeit des betroffenen Staates Anwendung. Der einzige umfassende Anwendungsfall der Responsibility to Protect-Konzeption stellt die militärische Intervention 2011 in Libyen dar. Diese führte im Nachgang zur Initiative der brasilianischen Regierung, eine mit Responsibility while Protecting bezeichnete Ergänzung ins Spiel zu bringen, um durch weitere Vorgaben, Kriterien und praktische Maßnahmen missbräuchliche Anwendung zu verhindern.
IV. Die Corona-Pandemie – ein Fall für die Schutzverantwortung?
Eine Frage, die meines Wissens bislang nicht erkennbar thematisiert wurde, ist jene, ob aufgrund der Entwicklung in einzelnen Staaten, bedingt durch die Corona-Pandemie und ihrer Auswirkungen, nicht die Kriterien und Maßnahmen des Konzepts der Schutzverantwortung zur Anwendung hätten kommen müssen. Die Vereinten Nationen haben zwar in einem durchaus bemerkenswerten Global Humanitarian Response Plan Covid-19 auf die globalen Herausforderungen durch die Corona-Pandemie reagiert,[6] doch wurde meines Wissens bislang nirgends die Frage nach der Schutzverantwortung und deren konkreter Anwendung erörtert. Das muss aus meiner Sicht um so mehr verwundern, insofern eine ganze Reihe von Staaten offenkundig ihrer Schutzpflicht gegenüber der eigenen Bevölkerung nicht nachgekommen ist – und zwar weil sie nicht willens oder nicht in der Lage dazu waren, wie es bei den Kriterien der Schutzverantwortung trefflich formuliert wird. Wäre es denn nicht gerechtfertigt gewesen, gerade das Konzept der Schutzverantwortung tatsächlich zur Anwendung zu bringen? Der Sozialethiker Thomas Hoppe, der sich bereits vielfach mit der Responsibility to Protect-Thematik befasst hat, entwickelt die Perspektive, die Schutzverantwortung als Konkretisierung des Basisprinzips einer Ethik internationaler Beziehungen zu entwerfen. Denn bei der Schutzverantwortung gehe es gerade nicht lediglich um eine Spezialform für Extremfälle. Mit der Konzeption der Schutzverantwortung und ihrer praktischen Konsequenzen zeige sich vielmehr ein Basisprinzip einer internationalen Ethik, nämlich die Forderung nach Solidarität mit Menschen in Situationen elementarster Not oder Unterdrückung. Hoppe zufolge kann die Beschränkung der Schutzverantwortung auf vier Fallkonstellationen aus ethischer Sicht nicht erschöpfend sein: „Denn es sind weitere Fallkonstellationen vorstellbar, angesichts derer die genannte elementare Forderung nach Solidarität zu einem Handeln verpflichtet, das die bestehende Notlage abwendet, mindestens aber lindert.“[7] Bereits der Bericht der ICISS von 2001 hatte Ergänzungen zu den vier offiziell ausgewiesenen Fallkonstellationen in Betracht gezogen, in denen es bei denkbar unterschiedlichen Problemlagen grundsätzlich um eine signifikante Zahl von Lebensverlusten gehe.[8] Auch diese ergänzende Fallaufzählung des Berichtes müsse Hoppes Einschätzung nach nicht erschöpfend sein. Zudem sei zu überlegen, was sich über derzeitige juristische Formulierungen zu „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ hinaus verstehen bzw. ergänzen ließe. Eine Ethik der internationalen Beziehungen, geht wesentlich „vom Schutz der Würde und der Rechte des Menschen“ aus, „so dass Fällen, in denen diese Schutzgüter elementar bedroht sind, die besondere Aufmerksamkeit in staatlicher und internationaler Verantwortungsübernahme gelten muss.“[9] Nochmals: Wir steuern global betrachtet auf eine Million Covid-19-Tote zu, in einem dramatischen Ausmaß verursacht durch staatliches Versagen und moralischer Verantwortungslosigkeit. Vielleicht mag diese Einschätzung allzu kühn sein, doch hätte bei konsequenter Anwendung des Konzepts der Schutzverantwortung die Zahl der Pandemie-Opfer deutlich geringer ausfallen können. Mit anderen Worten: Tausende von Menschenleben hätten gerettet werden können. Die gegenwärtige Erfahrung sollte angesichts der faktischen Alternativlosigkeit zum Signal für die konsistente und praktikable Weiterentwicklung des Konzeptes der Schutzverantwortung werden, um solche Corona-Pandemie-Auswirkungen oder Vergleichbares, das die Menschheit bzw. einzelne Regionen in Zukunft treffen könnte, zu verhindern bzw. deutlich effizienter abzumildern. Ernüchternd muss es dennoch sein, dass ein bestehendes Konzept der Vereinten Nationen in Verbindung mit der Corona-Pandemie und ihrer Auswirkungen faktisch nicht zur Anwendung kam, obwohl es im Sinne von Hoppes Ansatz einer Ethik internationaler Beziehungen gute Gründe hierfür gegeben hätte. Und die skeptische Frage zu guter Letzt muss lauten, worin der Nutzen einer international etablierten Konzeption besteht, wenn sie in drängenden Krisensituationen doch nicht zur Anwendung kommt und die Intention der Rettung von Menschenleben massiv verfehlt wird.
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[1] Siehe hierzu: https://coronavirus.jhu.edu/map.html (letzter Zugriff 26.8.2020)
[2] Walzer, Michael. 1977. Just and Unjust Wars. A Moral Argument with Historical Illustrations. New York: Basic Books.
[3] Walzer, Michael. 2005. Mehr als humanitäre Intervention. Menschenrechte in der globalen Gesellschaft. In: Internationale Politik 60 (2005) 8-20.
[4] Vgl. hierzu: Werkner, Ines-Jacqueline. 2019. Die internationale Schutzverantwortung. Anhaltspunkte für eine Ethik des gerechten Friedens? In: Dies./Marauhn, Thilo (Hg.). Die internationale Schutzverantwortung im Lichte des gerechten Friedens. Wiesbaden: VS Springer, 1-14; vgl. Oeter, Stefan. 2019. Zum Potenzial der Responsibility while Protecting. In: Werkner, Ines-Jacqueline/Marauhn, Thilo (Hg.). Die internationale Schutzverantwortung im Lichte des gerechten Friedens. Wiesbaden: VS Springer, 83-106; vgl. Sturm, Cornelius. 2020. Verantwortung, Krieg und Menschenwürde. Die Responsibility to Protect zwischen Anspruch und Wirklichkeit. Baden-Baden: Nomos.
[5] Vgl. UN-Weltgipfel. 2005. Abschlussdokument (UN-Dok. A/RES/60/1 v. 24.10.2005).
[6] Siehe hierzu: United Nations 2020: Global Humanitarian Response Plan.Covid-19. Auf: https://www.unocha.org/sites/unocha/files/Global-Humanitarian-Response-Plan-COVID-19.pdf (letzter Zugriff 25.8.2020).
[7] Hoppe, Thomas. 2019. Die Schutzverantwortung der Staatengemeinschaft im Spannungsfeld von politischer Ethik und internationaler Politik. In: Werkner, Ines-Jacqueline/Marauhn, Thilo (Hg.). Die internationale Schutzverantwortung im Lichte des gerechten Friedens. Wiesbaden: VS Springer, 39-62, 52.
[8] Vgl. ebd. 51ff.
[9] Ebd. 55.